Der Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus, auch Gemeiner Sonnenbarsch genannt) ist ein kleiner, hochrückiger Süßwasserfisch aus Nordamerika: Nach FishBase beträgt seine übliche Länge 9,9 cm, der höchste veröffentlichte Wert 40,0 cm Gesamtlänge. Er ist in Deutschland nicht heimisch, aber in den meisten Bundesländern etabliert, und er steht seit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 auf der Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten. Zu erkennen ist er an dem schwarzen, weiß-rot umrandeten Fleck am Kiemendeckel und an der durchgehenden Rückenflosse. Diese Seite nennt Größe, Alter, Laichzeit und Herkunft mit Quelle, zeigt in einer Tabelle, wie Sie Sonnenbarsch und Flussbarsch unterscheiden, und erklärt, was Angler beim Zurücksetzen gefangener Tiere beachten müssen.
Sonnenbarsch-Steckbrief: Größe, Alter, Laichzeit und Status auf einen Blick
Der Sonnenbarsch bleibt meist klein: FishBase nennt 9,9 cm als übliche Länge, höchstens 40,0 cm und 630 g; er wird je nach Quelle 8 bis 12 Jahre alt, laicht von April oder Mai bis Juni und gilt in Deutschland als Neobiota. Die Werte stammen aus FishBase, dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), dem Rote-Liste-Zentrum, dem Land Steiermark (Österreich) und der Umweltverwaltung Luxemburg; die Quellen sind am Ende der Seite aufgeführt.
| Merkmal | Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus) |
|---|---|
| Wissenschaftlicher Name | Lepomis gibbosus (Linnaeus, 1758) |
| Familie | Sonnenbarsche (Centrarchidae), nicht Echte Barsche (Percidae) |
| Weitere Namen | Gemeiner Sonnenbarsch (Umweltverwaltung Luxemburg); Diamantsonnenbarsch (BfN); englisch Pumpkinseed (FishBase) |
| Länge | übliche Länge 9,9 cm Gesamtlänge (TL, FishBase); bis zu 20 cm (Luxemburg); höchster veröffentlichter Wert 40,0 cm TL (FishBase) |
| Gewicht | höchstes veröffentlichtes Gewicht 630 g (FishBase) |
| Alter | höchstes berichtetes Alter 12 Jahre (FishBase); etwa 8 Jahre (Steiermark); 8 bis 10 Jahre (Luxemburg) |
| Geschlechtsreife | nach 1 bis 3 Jahren (BfN, Steiermark) |
| Laichzeit | April bis Juni (Steiermark) bzw. Mai bis Juni (Luxemburg); die Männchen bauen Nester und bewachen die Brut |
| Lebensraum | warme, pflanzenreiche Stillgewässer und langsam fließende Gewässer; meidet starke Strömung (FishBase, Steiermark, BfN) |
| Nahrung | vor allem wirbellose Tiere, dazu Fischlaich und Jungfische (FishBase, Steiermark) |
| Raub- oder Friedfisch | Grenzfall: Er frisst vor allem Wirbellose, nach FishBase aber auch kleine Fische und Fischlaich |
| Süß- oder Salzwasser | Süßwasser; in Europa auch Brackwasser bis 18,2 ppt Salzgehalt (FishBase) |
| Herkunft | östliches Kanada und östliche USA (BfN) |
| Status in Deutschland | Neobiota; Rote Liste 2023: nicht bewertet, Bestandssituation „selten“, Bestandstrend „deutliche Zunahme“; Unionsliste seit 2019; BfN 2015: „Potenziell invasive Art – Handlungsliste“ |
| Weltweite Gefährdung | ungefährdet (Least Concern, IUCN, bewertet am 1. März 2012; FishBase) |
Wie groß wird ein Sonnenbarsch? Üblich 9,9 cm, höchstens 40 cm
Ein Sonnenbarsch ist üblicherweise etwa 10 cm lang: FishBase nennt 9,9 cm Gesamtlänge (TL) als übliche Länge und 40,0 cm TL als höchsten veröffentlichten Wert. Die Umweltverwaltung Luxemburg gibt in ihrem Merkblatt bis zu 20 cm an und schreibt, dass die Tiere in freier Wildbahn größer werden als in Gefangenschaft. Die Höchstwerte liegen je nach Quelle also zwischen 20 und 40 cm. Eine geprüfte Längen-Gewichts-Tabelle für deutsche Gewässer haben wir nicht gefunden.
Gibt es einen Riesen-Sonnenbarsch? Belegt sind höchstens 40 cm und 630 g
Belegt sind für den Sonnenbarsch höchstens 40,0 cm Gesamtlänge (TL) und 630 g; das sind nach FishBase die höchsten veröffentlichten Werte der Art, keine Durchschnittswerte. Einen amtlich geführten Rekord für Deutschland nennt keine der geprüften Quellen, und Rekordangaben aus Angler- oder Händlerseiten übernehmen wir nicht.
Wie alt wird ein Sonnenbarsch? Je nach Quelle 8 bis 12 Jahre
Ein Sonnenbarsch wird nach den Quellen etwa 8 bis 12 Jahre alt: Das Land Steiermark nennt etwa 8 Jahre, die Umweltverwaltung Luxemburg 8 bis 10 Jahre, FishBase als höchstes berichtetes Alter 12 Jahre. Geschlechtsreif sind die Tiere nach 1 bis 3 Jahren (BfN, Steiermark).
Woran erkennt man einen Sonnenbarsch? Am schwarzen Fleck am Kiemendeckel
Einen Sonnenbarsch erkennen Sie an dem auffälligen, weiß-rot umrandeten schwarzen Fleck am Kiemendeckellappen, der auch „Ohr“ genannt wird (Land Steiermark). Der Körper ist hochrückig und seitlich abgeflacht, das Maul relativ klein und leicht oberständig. Die Grundfarbe ist nach der Umweltverwaltung Luxemburg orange-bräunlich mit bläulichen Querbinden, und die Schuppen tragen rote, gelbe, blaue und smaragdfarbene Tupfer. Jungfische und Weibchen sind nach dem Land Steiermark unscheinbarer grün- bis graubraun gefleckt; geschlechtsreife Männchen zeigen zur Laichzeit kräftiges Gelb und Blau.
Die Rückenflosse ist wie bei allen barschartigen Fischen zweiteilig, aber der vordere hartstrahlige Teil ist mit dem hinteren weichstrahligen verbunden (Steiermark). FishBase zählt 10 bis 12 Hart- und 10 bis 12 Weichstrahlen in der Rückenflosse und 3 Hartstrahlen in der Afterflosse.
Sonnenbarsch oder Flussbarsch: Wie unterscheide ich die beiden?
Sonnenbarsch und Flussbarsch unterscheiden Sie am sichersten an der Rückenflosse: Beim Sonnenbarsch geht der hartstrahlige Teil nahtlos in den weichstrahligen über, beim Flussbarsch stehen zwei deutlich getrennte Rückenflossen. Dazu kommt der Fleck: am Kiemendeckel beim Sonnenbarsch, am Ende der ersten Rückenflosse beim Flussbarsch.
| Merkmal | Sonnenbarsch | Flussbarsch |
|---|---|---|
| Familie | Sonnenbarsche (Centrarchidae) | Echte Barsche (Percidae) |
| Rückenflosse | zusammenhängend; 10 bis 12 Hart- und 10 bis 12 Weichstrahlen | zwei deutlich getrennte Rückenflossen; 14 bis 20 Hart- und 13 bis 16 Weichstrahlen |
| Auffälliger Fleck | schwarzer, weiß-rot umrandeter Fleck am Kiemendeckellappen | dunkler Fleck am Ende der ersten Rückenflosse |
| Zeichnung | orange-bräunliche Grundfarbe, bläuliche Querbinden, bunte Tupfer | grünlich-gelber Körper mit 5 bis 9 dunklen Querbinden |
| Länge (FishBase) | üblich 9,9 cm TL; höchstens 40,0 cm TL | üblich 25,0 cm TL; höchstens 60,0 cm Standardlänge |
| Herkunft | Nordamerika, in Europa eingeführt | in Eurasien heimisch (FishBase) |
Mehr zum heimischen Verwandten finden Sie im Steckbrief Flussbarsch.
Ist der Sonnenbarsch in Deutschland heimisch? Nein, er stammt aus Nordamerika
Nein, der Sonnenbarsch ist in Deutschland nicht heimisch: Sein ursprüngliches Verbreitungsgebiet liegt nach dem BfN im östlichen Kanada und in den östlichen USA. Eingeführt wurde er absichtlich, für Fischerei und Zierfischhandel. Nach dem BfN kam 1877 der erste Import nach Frankreich, und um 1887 wurden Jungfische aus französischer Nachzucht an deutsche Aquarienhändler und an den Züchter Max von dem Borne verkauft. Als Erstnachweis in freier Natur nennt das BfN das Jahr 1896: Nach einer Fischereiausstellung in Kannstatt (heute Bad Cannstatt) wurde eine größere Anzahl Sonnenbarsche in den Neckar entsorgt. Ein früher genanntes Einführungsjahr 1880 konnte das BfN nicht verifizieren.
In die Natur gelangte er nach dem Management- und Maßnahmenblatt der Länder (erarbeitet in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung, LANA) durch ausgesetzte Aquarienfische und durch aktiven Besatz; dabei wurde er auch als „Biotopfisch“ oder „Teichfisch“ für Kleingewässer beworben. Nach demselben Blatt breitet er sich eigenständig entlang von Fließgewässern und Kanälen aus und wird außerdem von Privatpersonen weiterverbreitet.
Ist der Sonnenbarsch eine invasive Art? Ja, er steht seit 2019 auf der Unionsliste
Ja, der Sonnenbarsch steht auf der Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung. Aufgenommen hat ihn die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 der Kommission vom 25. Juli 2019 (Amtsblatt L 199 vom 26. Juli 2019, S. 1): Artikel 1 ändert den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141, und im geänderten Anhang steht die Zeile „Lepomis gibbosus Linnaeus, 1758“. Rechtsgrundlage der Liste ist die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. Auch in der konsolidierten Fassung der Unionsliste mit den Änderungen bis zur Durchführungsverordnung (EU) 2022/1203 steht der Sonnenbarsch. Der Artensteckbrief des Rote-Liste-Zentrums (Freyhof et al. 2023) nennt als Folge der Listung, dass Deutschland beziehungsweise seine zuständigen Behörden nach § 48a Bundesnaturschutzgesetz zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet sind.
Das BfN hatte den Sonnenbarsch zuvor in den BfN-Skripten 409 (2015) als „Potenziell invasive Art – Handlungsliste“ eingestuft, und die Rote Liste von 2023 führt ihn als Neobiota. Die Unionsliste ist die rechtliche Einstufung der EU, die BfN-Bewertung eine naturschutzfachliche. Das Management-Blatt der Länder nennt als Ziel, die weitere Ausbreitung zu verhindern; wo die Art flächig verbreitet ist, soll ihr Bestand kontrolliert werden, und lokale Vorkommen in kleineren Gewässern und in sehr frühen Stadien sollen beseitigt werden. Das Land Steiermark (Österreich) nennt für kleinere Stillgewässer unter anderem die gezielte Angelfischerei als mögliche Maßnahme.
Wo kommt der Sonnenbarsch in Deutschland vor und welche Gewässer mag er?
Der Sonnenbarsch ist nach dem Management-Blatt der Länder in den meisten Bundesländern etabliert, mit einem Schwerpunkt im Südwesten Deutschlands; das BfN nennt als Schwerpunkt das Rhein- und Neckargebiet. Vorhanden ist er nach dem Management-Blatt in den Einzugsgebieten der meisten Flüsse, die Besiedlung ist aber häufig noch inselartig. Die Rote Liste von 2023 nennt seine Bestandssituation „selten“ und den lang- wie den kurzfristigen Bestandstrend „deutliche Zunahme“.
Er lebt vor allem in stehenden oder träge fließenden, sommerwarmen Gewässern mit krautigem Bewuchs. FishBase nennt bewachsene Seen und Teiche sowie ruhige Stellen von Bächen und kleinen Flüssen, Wassertemperaturen von 4 bis 30 °C und Tiefen von 0 bis 41 m; in Europa meide er schnell strömendes Wasser. Dass er sich im norddeutschen Tiefland weiter ausbreitet, bringt das Management-Blatt mit den trockenen Sommern der vergangenen Jahre in Verbindung (das BfN spricht vom nordostdeutschen Tiefland); BfN und Länder halten eine weitere Ausbreitung bei fortschreitender Erwärmung der Gewässer für möglich.
Was frisst der Sonnenbarsch?
Der Sonnenbarsch frisst vor allem wirbellose Tiere, dazu Fischlaich und Jungfische. FishBase schreibt, er fresse in Europa eine große Bandbreite wirbelloser Tiere, außerdem kleine Fische und andere Wirbeltiere sowie Fischlaich; das Management-Blatt der Länder nennt Laich, Jungfische, Amphibienlarven und Insektenlarven. Weil er neben Wirbellosen auch Laich und Fische frisst, ist er ein Grenzfall zwischen Raub- und Friedfisch; er steht deshalb in den Übersichten der Raubfische und der Friedfische.
Wann laicht der Sonnenbarsch? April bis Juni
Der Sonnenbarsch laicht nach dem Land Steiermark zwischen April und Juni, wenn das Wasser 16 bis 18 °C warm ist; die Umweltverwaltung Luxemburg nennt Mai bis Juni bei 13 bis 28 °C und mehrere Laichgänge pro Jahr. Die Männchen bauen nach FishBase ihre Nester im sehr flachen Wasser nahe dem Ufer, bewachen die Eier etwa 7 Tage und die Jungfische bis etwa 11 Tage nach dem Schlupf. Die Eizahl geben die Quellen unterschiedlich an: bis zu 1.000 Eier (FishBase) bzw. 1.500 bis 3.000 Eier je Weibchen (Luxemburg). Das Land Steiermark beschreibt, dass Sonnenbarsche in Kolonien in sonnigen, offenen Uferbereichen brüten.
Ist der Sonnenbarsch ein Schädling? Bei hohen Beständen wird eine Gefährdung heimischer Arten angenommen
Bei hohen Bestandsdichten nimmt das BfN eine Gefährdung heimischer Arten an, vor allem durch Nahrungskonkurrenz und Fraß an Laich und Jungfischen. Konkurrenz, Fraß und ökosystemare Folgen bewertet es jeweils als „begründete Annahme“ und sieht Forschungsbedarf: Die Auswirkungen auf heimische Fische sollten überprüft werden. FishBase führt ihn als „potential pest“ und schreibt, mehrere Länder meldeten ökologische Schäden nach der Einführung.
- Konkurrenz und Fraß: Bei hohen Dichten starke Nahrungskonkurrenz zu heimischen Fischen und Fraß an Laich, Jungfischen, Amphibienlarven und Insektenlarven (BfN, Management-Blatt der Länder).
- Ökosystem: Das Management-Blatt nennt eine Verringerung des Zooplanktons und der Makrozoobenthos-Biomasse bei hohen Dichten sowie aggressive Interaktionen mit heimischen Arten.
- Parasiten: Der Sonnenbarsch ist nach dem Management-Blatt Wirt für gebietsfremde Hakensaugwürmer und kann den Hechtbandwurm (Triaenophorus nodulosus) übertragen.
- Wirtschaft und Gesundheit: Das BfN nennt negative ökonomische Auswirkungen auf die Fischerei, aber keine positiven, weil die Art kleinwüchsig und ohne fischereiliche Bedeutung ist. Das Land Steiermark nennt wirtschaftliche Schäden dagegen „derzeit noch nicht dokumentiert“ und gesundheitliche Auswirkungen „keine bekannt“.
Schonzeit und Mindestmaß für den Sonnenbarsch in allen 16 Bundesländern
Für den Sonnenbarsch setzt keine Landesfischereiverordnung eine Schonzeit oder ein Mindestmaß fest; ausdrücklich genannt wird er nur in der Berliner Landesfischereiordnung, in Anlage 2 unter den Fischen ohne Mindestmaß und Schonzeit. Für Angler entscheidend ist beim Sonnenbarsch, ob sie ihn nach dem Fang zurücksetzen dürfen; das regeln andere Vorschriften (siehe die Frage „Darf man einen gefangenen Sonnenbarsch zurücksetzen?“ unten).
| Bundesland | Schonzeit | Mindest-/Entnahmemaß | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Bayern | nicht aufgeführt | – | – |
| Baden-Württemberg | nicht aufgeführt | – | – |
| Berlin | keine Schonzeit | kein Mindestmaß | LFischO Anlage 2 (zu § 8 Abs. 4) – Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten |
| Brandenburg | nicht aufgeführt | – | – |
| Bremen | nicht aufgeführt | – | – |
| Hamburg | nicht aufgeführt | – | – |
| Hessen | nicht aufgeführt | – | – |
| Mecklenburg-Vorpommern | nicht aufgeführt | – | – |
| Niedersachsen | nicht aufgeführt | – | – |
| Nordrhein-Westfalen | nicht aufgeführt | – | – |
| Rheinland-Pfalz | nicht aufgeführt | – | – |
| Saarland | nicht aufgeführt | – | – |
| Sachsen | nicht aufgeführt | – | – |
| Sachsen-Anhalt | nicht aufgeführt | – | – |
| Schleswig-Holstein | nicht aufgeführt | – | – |
| Thüringen | nicht aufgeführt | – | – |
Eine von 16 Landesfischereiverordnungen führt die Art auf. „Nicht aufgeführt“ heißt: Die Verordnung nennt für die Art weder Schonzeit noch Mindestmaß; allgemeine Regeln wie Schonbezirke gelten trotzdem. Die Gewässerordnung Ihres Erlaubnisscheins kann strengere Regeln festlegen; maßgeblich ist der amtliche Verordnungstext.
Rechtsgrundlagen und Prüfdatum
Allgemeine Informationen zur Erlaubnis finden Sie unter Angelschein.
Darf man einen gefangenen Sonnenbarsch zurücksetzen? Nicht in allen Bundesländern
Das Zurücksetzen eines gefangenen Sonnenbarsches ist nicht überall erlaubt: In Bayern dürfen Fische, die nicht in der Anlage der Ausführungsverordnung stehen, nicht wieder ausgesetzt werden, im Bezirk Mittelfranken nennt die Bezirksfischereiverordnung den Sonnenbarsch ausdrücklich, und in Baden-Württemberg gilt eine Anlandepflicht für nicht einheimische Arten ohne Schonmaß und Schonzeit. Für die übrigen Länder haben wir keine eigene Regel zum Zurücksetzen des Sonnenbarsches gelesen; dort gelten die Gewässerordnung Ihres Erlaubnisscheins und die Auskunft der Fischereibehörde.
- Bayern: § 11 Abs. 8 Satz 2 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Fischereigesetz (AVBayFiG) lautet: „Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.“ Der Sonnenbarsch steht nicht in der Anlage (wir haben den Gesetzestext auf „Sonnenbarsch“ und „Lepomis“ durchsucht). Die Regeln des Landes finden Sie unter Schonzeiten in Bayern.
- Mittelfranken (Bayern): Nach § 4 Nr. 1 der Bezirksfischereiverordnung dürfen Fische, die nicht in § 11 Abs. 8 Satz 2 AVBayFiG genannt sind, „z.B. Neozoen wie Schwarzer Zwergwels, Schwarzmundgrundel, Sonnenbarsch“, in Gewässer jeder Art keinesfalls ausgesetzt und auch nach dem Fang nicht zurückgesetzt werden; sie sind nach dem Fang sofort zu töten und sinnvoll zu verwerten oder fachgerecht zu entsorgen. Nach Nr. 2 sind Fischereiberechtigte und zur Ausübung der Fischerei Befugte aufgefordert, das Vorkommen der Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks schriftlich zu melden. Wir haben die nichtamtliche konsolidierte Fassung des Bezirks gelesen (zuletzt geändert am 26. März 2026); maßgeblich ist der amtliche Text.
- Baden-Württemberg: § 2 der Landesfischereiverordnung lautet: „Gefangene Fische nicht einheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden.“ Der Sonnenbarsch ist nach dem BfN nicht einheimisch, und die Verordnung führt ihn in ihrem Text nicht auf. Die Regeln des Landes finden Sie unter Schonzeiten in Baden-Württemberg.
- Empfehlung der Länder: Das Management-Blatt, das die Länder in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) erarbeitet haben, sieht vor, dass Sonnenbarsche, die als Beifang im Rahmen der fischereilichen Bewirtschaftung gefangen werden, entnommen werden müssen, und dass ihre Nutzung der Entsorgung vorzuziehen ist. Das Blatt ist eine Vollzugsempfehlung: Die Festlegung der konkreten Maßnahmen „obliegt dem jeweiligen Bundesland“.
Was gilt für Besatz, Aussetzen und Fanggeräte?
Der Sonnenbarsch darf nicht ausgesetzt werden: Das Management-Blatt der Länder nennt als geltende Restriktionen Besitz-, Handels- und Transportverbote und spricht vom „illegalen Freilassen“ als Ausbringungsweg. Besatzmaßnahmen sollen kontrolliert werden, damit keine Sonnenbarsche mitgeliefert werden, vor allem bei Besatz mit mehreren Fischarten, auch mit Futterfisch und Biotopfischen. Bei Maßnahmen gegen die Art sollen Fanggeräte vor einem Gewässerwechsel kontrolliert werden, damit keine Tiere verschleppt werden.
Kann man Sonnenbarsch essen und wie bereitet man ihn zu?
Ja, der Sonnenbarsch ist essbar: Das Land Steiermark nennt ihn „grundsätzlich ein schmackhafter Speisefisch“, wegen seiner geringen Größe aber eher uninteressant. FishBase führt ihn als Fisch der Subsistenzfischerei, aber auch als „undesirable catch“, das BfN als kleinwüchsig und ohne fischereiliche Bedeutung. Zu Zubereitung, Gräten und Geschmack enthalten die geprüften Quellen keine Angaben; auch zu Schadstoffgehalten einzelner Gewässer haben wir nichts geprüft. Als negative gesundheitliche Auswirkung ist nach dem Land Steiermark nichts bekannt. Das Management-Blatt der Länder hält die Nutzung gefangener Sonnenbarsche grundsätzlich für besser als ihre Entsorgung.
Woher stammen die Zahlen in diesem Steckbrief?
Die Zahlen stammen aus FishBase (Sonnenbarsch und Flussbarsch), dem Artensteckbrief des Rote-Liste-Zentrums nach Freyhof et al. (2023), den BfN-Skripten 409 (Nehring et al. 2015), dem Management- und Maßnahmenblatt der Länder zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Stand Februar 2021, veröffentlicht vom Land Berlin und vom Freistaat Sachsen), dem Neobiota-Portal des Landes Steiermark (Österreich), dem Merkblatt der Umweltverwaltung Luxemburg, dem Gesetzestext der AVBayFiG, der Bezirksfischereiverordnung Mittelfranken und der Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg. Den Text der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1262 und 2016/1141 haben wir in Textwiedergaben des Amtsblatts gelesen; maßgeblich ist der Text im Amtsblatt. Wo Quellen voneinander abweichen, etwa bei Länge, Alter, Laichzeit und Eizahl, nennt der Text die Spannweite samt Quellen; Zahlen, die nur aus Angler- oder Händlerseiten stammen, haben wir nicht übernommen. Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026.
Weiterlesen
- Flussbarsch: Steckbrief
- Schwarzmundgrundel: Steckbrief
- Schonzeiten in Deutschland im Überblick
- Angelschein
- Alle Fischarten im Überblick
Häufige Fragen
Ist der Sonnenbarsch in Deutschland heimisch?
Nein. Der Sonnenbarsch stammt nach dem BfN aus dem östlichen Kanada und den östlichen USA. Der erste Import nach Europa ging 1877 nach Frankreich, um 1887 gelangten Jungfische an deutsche Aquarienhändler, und 1896 wurde er erstmals in freier Natur nachgewiesen, im Neckar. In den meisten Bundesländern gilt er heute als etabliert.
Ist der Sonnenbarsch eine invasive Art?
Ja, er steht auf der Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung. Aufgenommen wurde er durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 vom 25. Juli 2019, deren Artikel 1 den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 ändert. Das BfN hatte ihn 2015 als „Potenziell invasive Art – Handlungsliste“ eingestuft; die Rote Liste von 2023 führt ihn als Neobiota.
Wie groß wird ein Sonnenbarsch?
Üblich sind nach FishBase 9,9 cm Gesamtlänge (TL). Als höchsten veröffentlichten Wert nennt FishBase 40,0 cm TL und 630 g; die Umweltverwaltung Luxemburg gibt bis zu 20 cm an. Die Höchstwerte liegen je nach Quelle also zwischen 20 und 40 cm.
Ist der Sonnenbarsch ein Speisefisch?
Ja, das Land Steiermark (Österreich) nennt ihn „grundsätzlich ein schmackhafter Speisefisch“, wegen seiner geringen Größe aber eher uninteressant. Zu Zubereitung, Gräten und Geschmack enthalten die geprüften Quellen keine Angaben. Das Management-Blatt der Länder hält die Nutzung gefangener Sonnenbarsche grundsätzlich für besser als ihre Entsorgung.
Ist der Sonnenbarsch ein Schädling?
Bei hohen Bestandsdichten nimmt das BfN eine Gefährdung heimischer Arten an, vor allem durch Nahrungskonkurrenz und Fraß an Laich und Jungfischen. FishBase führt ihn als „potential pest“. Das BfN bewertet diese Folgen als „begründete Annahme“ und sieht Forschungsbedarf: Die Auswirkungen auf heimische Fische sollten überprüft werden.
Darf man einen gefangenen Sonnenbarsch zurücksetzen?
Nicht überall. In Bayern dürfen gefangene Fische, die nicht in der Anlage der Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz stehen, nicht wieder ausgesetzt werden; der Bezirk Mittelfranken nennt den Sonnenbarsch ausdrücklich und verlangt, ihn nach dem Fang sofort zu töten. In Baden-Württemberg müssen gefangene Fische nicht einheimischer Arten ohne Schonmaß und Schonzeit angelandet werden. Für die übrigen Länder haben wir keine eigene Regel gelesen; fragen Sie die Fischereibehörde oder lesen Sie die Gewässerordnung Ihres Erlaubnisscheins.
Quellen
- FishBase: Lepomis gibbosus Linnaeus, 1758 (Pumpkinseed), Summary (abgerufen am 06.10.2026)
- FishBase: Perca fluviatilis Linnaeus, 1758 (European perch), Summary (abgerufen am 06.10.2026)
- Rote-Liste-Zentrum: Artensteckbrief Lepomis gibbosus (Sonnenbarsch), nach Freyhof et al. (2023), Naturschutz und Biologische Vielfalt 170 (6) (abgerufen am 06.10.2026)
- BfN-Skripten 409 (Nehring et al. 2015): Naturschutzfachliche Invasivitätsbewertungen für in Deutschland wild lebende gebietsfremde Wirbeltiere, Steckbrief Lepomis gibbosus (S. 121 f.) (abgerufen am 06.10.2026)
- Sonnenbarsch – Management- und Maßnahmenblatt zu VO (EU) Nr. 1143/2014, Stand Februar 2021 (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft LANA), veröffentlicht von der Senatsverwaltung Berlin (abgerufen am 06.10.2026)
- Landeskonzept Sonnenbarsch – Management- und Maßnahmenblatt zu VO (EU) Nr. 1143/2014, Stand Februar 2021, Freistaat Sachsen (abgerufen am 06.10.2026)
- Land Steiermark (Österreich), Neobiota Steiermark: Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus) (abgerufen am 06.10.2026)
- Umweltverwaltung Luxemburg: Gemeiner Sonnenbarsch – Lepomis gibbosus, Invasive gebietsfremde Arten – Merkblatt (Luxemburg) (abgerufen am 06.10.2026)
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 der Kommission vom 25. Juli 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141, Anhang (Textwiedergabe des Amtsblatts L 199 vom 26.7.2019, S. 1; EUR-Lex war nicht abrufbar) (abgerufen am 06.10.2026)
- Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission, Unionsliste, konsolidierte Fassung mit Änderungen bis VO (EU) 2022/1203 (Textwiedergabe umwelt-online) (abgerufen am 06.10.2026)
- Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG), § 11 Abs. 8, Bayerische Staatskanzlei (abgerufen am 06.10.2026)
- Bezirk Mittelfranken: Bezirksfischereiverordnung vom 11.12.2025 (zuletzt geändert am 26.03.2026), nichtamtliche konsolidierte Fassung, § 4 (abgerufen am 06.10.2026)
- Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg (LFischVO), § 2, Lesefassung Lexaris (amtlich: landesrecht-bw.de) (abgerufen am 06.10.2026)