Schonzeiten und Mindestmaße aller 16 Bundesländer Stand der Verordnungen: 30.09.2026
Eine Bachmündung in die Schlei
Foto: Nexo20 / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein 2026

In Schleswig-Holstein regeln die Binnenfischereiverordnung (BiFVO) und die Küstenfischereiverordnung (KüFVO) die Schonzeiten und Mindestmaße für Angler. Die wichtigsten Werte für 2026:

  • Hecht: Schonzeit 15.02.–15.04., Mindestmaß 45 cm
  • Zander: Schonzeit 15.03.–15.05., Mindestmaß 45 cm
  • Barsch: keine Schonzeit
  • Bachforelle: Schonzeit 01.10.–28.02., Mindestmaß 30 cm
  • Meerforelle: Schonzeit 01.10.–28.02., Mindestmaß 40 cm

Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein: Tabelle Binnengewässer

Die Tabelle nennt für jede Fischart die Schonzeit, das Mindestmaß und – wo vorhanden – Entnahmefenster und Tageslimit. Die Spalte „Heute“ zeigt, ob die Art heute (30. September 2026) geschont ist.

Fischart Heute Schonzeit Maß
Hecht – 15.02.–15.04. 45 cm
Zander – 15.03.–15.05. 45 cm
Barsch – keine Schonzeit kein Mindestmaß
Bachforelle – 01.10.–28.02. 30 cm
Meerforelle – 01.10.–28.02. 40 cm
Aal – keine Schonzeit 50 cm
Karpfen – keine Schonzeit 35 cm
Äsche – 01.01.–30.04. 35 cm

Schonzeiten an der Küste von Schleswig-Holstein

Für die Küstengewässer gilt eine eigene Verordnung mit abweichenden Werten. Zusätzlich gelten die EU-Regeln für Nord- und Ostsee.

Fischart Heute Schonzeit Maß
Hecht – 15.02.–30.04. 45 cm
Zander – 15.02.–15.05. 40 cm Mindestmaß 40 cm in allen Küstengewässern; die Schonzeit gilt nur in der Elbe und ihren Nebengewässern
Bachforelle – 01.10.–31.12. gilt für Fische im Laichkleid; silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen 40 cm
Meerforelle – 01.10.–31.12. gilt für Fische im Laichkleid; silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen 40 cm
Aal – Fangverbot – EU-Fangverbot 2026 in Nord- und Ostsee, nicht in Elbe, Eider, Schlei und Trave innerhalb der festgelegten Grenzen; Mindestmaß nach Landesrecht 45 cm

Weitere Arten: Lachs 60 cm, Binnengewässer 01.10.–28.02.; Ostsee: nur fettflossenbeschnittener Lachs, einer pro Tag · Dorsch: EU-Fangverbot in der Ostsee 2026, Nordsee 35 cm.

Die wichtigsten Fischarten in Schleswig-Holstein im Einzelnen

Hecht in Schleswig-Holstein: Schonzeit 15.02.–15.04., Mindestmaß 45 cm

Der Hecht ist in Schleswig-Holstein vom 15.02. bis 15.04. geschont und darf erst ab 45 cm entnommen werden. An der Küste gilt: Schonzeit 15.02.–30.04., Mindestmaß 45 cm.

Zander in Schleswig-Holstein: Schonzeit 15.03.–15.05., Mindestmaß 45 cm

Der Zander ist in Schleswig-Holstein vom 15.03. bis 15.05. geschont und darf erst ab 45 cm entnommen werden. An der Küste gilt: Schonzeit 15.02.–15.05., Mindestmaß 40 cm (Mindestmaß 40 cm in allen Küstengewässern; die Schonzeit gilt nur in der Elbe und ihren Nebengewässern).

Barsch in Schleswig-Holstein: keine Schonzeit

Für den Barsch gibt es in Schleswig-Holstein keine landesrechtliche Schonzeit und kein Mindestmaß.

Bachforelle in Schleswig-Holstein: Schonzeit 01.10.–28.02., Mindestmaß 30 cm

Die Bachforelle ist in Schleswig-Holstein vom 01.10. bis 28.02. geschont und darf erst ab 30 cm entnommen werden. An der Küste gilt: Schonzeit 01.10.–31.12., Mindestmaß 40 cm (gilt für Fische im Laichkleid; silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen).

Meerforelle in Schleswig-Holstein: Schonzeit 01.10.–28.02., Mindestmaß 40 cm

Die Meerforelle ist in Schleswig-Holstein vom 01.10. bis 28.02. geschont und darf erst ab 40 cm entnommen werden. An der Küste gilt: Schonzeit 01.10.–31.12., Mindestmaß 40 cm (gilt für Fische im Laichkleid; silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen).

Aal in Schleswig-Holstein: keine Schonzeit, Mindestmaß 50 cm

Für den Aal gibt es in Schleswig-Holstein keine landesrechtliche Schonzeit; das Mindestmaß beträgt 50 cm. An der Küste gilt das EU-Fangverbot 2026 in Nord- und Ostsee, nicht in Elbe, Eider, Schlei und Trave innerhalb der festgelegten Grenzen; Mindestmaß nach Landesrecht 45 cm.

Karpfen in Schleswig-Holstein: keine Schonzeit, Mindestmaß 35 cm

Für den Karpfen gibt es in Schleswig-Holstein keine landesrechtliche Schonzeit; das Mindestmaß beträgt 35 cm.

Äsche in Schleswig-Holstein: Schonzeit 01.01.–30.04., Mindestmaß 35 cm

Die Äsche ist in Schleswig-Holstein vom 01.01. bis 30.04. geschont und darf erst ab 35 cm entnommen werden.

Besonderheiten in Schleswig-Holstein

  • Die Hecht-Schonzeit endet im Binnenland am 15. April, an der Küste am 30. April.
  • Catch & Release ist verboten: Wer von vornherein plant, einen Fisch zurückzusetzen, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Lebende Köderfische sind verboten.
  • Seit 10. Januar 2026 müssen Meeresangler bestimmte Fänge in der App RecFishing melden – auch zurückgesetzte Aale.
  • Der Fischereischein ist auch an der Küste Pflicht. An Eider und Schlei sowie in der Lübecker Bucht brauchen Sie zusätzlich einen Erlaubnisschein.

EU-Regeln für die Küste 2026

  • Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist 2026 in der westlichen und östlichen Ostsee (ICES-Unterdivisionen 22–32) ganzjährig verboten; als Beifang gefangener Dorsch ist sofort zurückzusetzen. (Verordnung (EU) 2025/2454, Art. 10)
  • Für Freizeitangler ist 2026 der Aalfang in allen Meeres- und Brackgewässern von Nord- und Ostsee verboten – unabhängig vom Lebensstadium. (Verordnung (EU) 2026/249, Art. 14)
  • Lachs darf in der Ostsee (Unterdivisionen 22–31) nur als fettflossenbeschnittener Lachs entnommen werden – höchstens einer pro Person und Tag.

Gilt die Schonzeit an jedem Gewässer in Schleswig-Holstein?

Grundsätzlich ja: Die Landesverordnungen gelten für alle Gewässer in Schleswig-Holstein. Vereine und Pächter dürfen aber strengere Regeln festlegen – prüfen Sie deshalb vor jeder Entnahme die Gewässerordnung zu Ihrem Erlaubnisschein.

Wichtig: Die Landesverordnung legt nur Mindestanforderungen fest. Der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter – oft ein Angelverein – darf in der Gewässerordnung zu Ihrem Erlaubnisschein längere Schonzeiten, höhere Mindestmaße oder Fanglimits festlegen; maßgeblich ist immer die strengere Regel.

Rechtsgrundlage und Stand

Grundlage sind das Landesfischereigesetz Schleswig-Holstein (LFischG) sowie die Binnenfischereiverordnung (BiFVO) und die Küstenfischereiverordnung (KüFVO); Stand: BiFVO-Anlage vom 26. Mai 2021; KüFVO geändert zum 1. Januar 2026. Die Werte auf dieser Seite sind mit dem amtlichen Verordnungstext abgeglichen. Zum amtlichen Verordnungstext (gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de).

Angelschein in Schleswig-Holstein

Angelscheinpflicht: Ja – auch an der Küste (Ausnahme: Urlauberfischereischein, gewerbliche Angelteiche und Angelkutter unter Aufsicht). Fischereischein ab 12 Jahren, Pflicht ab 14 Jahren. Alles zu Prüfung, Kosten und Touristenschein lesen Sie unter Angelschein Schleswig-Holstein 2026.

Häufige Fragen

Wann ist Schonzeit für Hecht in Schleswig-Holstein?

Der Hecht ist in Schleswig-Holstein vom 15.02. bis 15.04. geschont. An der Küste: vom 15.02. bis 30.04. Die Gewässerordnung kann längere Schonzeiten vorsehen.

Welches Mindestmaß hat der Zander in Schleswig-Holstein?

Das Mindestmaß für Zander beträgt in Schleswig-Holstein 45 cm. An der Küste: Mindestmaß 40 cm.

Gibt es in Schleswig-Holstein eine Schonzeit für Barsch?

Nein, der Barsch hat keine landesrechtliche Schonzeit. Ein Mindestmaß gibt es nicht.

Brauche ich in Schleswig-Holstein einen Fischereischein?

Ja – auch an der Küste (Ausnahme: Urlauberfischereischein, gewerbliche Angelteiche und Angelkutter unter Aufsicht). Einzelheiten zu Prüfung, Kosten und Touristenschein: Angelschein Schleswig-Holstein.

Quellen: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Geprüft am 30. September 2026.

Schonzeiten in anderen Bundesländern