In Schleswig-Holstein regeln die Binnenfischereiverordnung (BiFVO) und die Küstenfischereiverordnung (KüFVO) die Schonzeiten und Mindestmaße für Angler. Die wichtigsten Werte für 2026:
- Hecht: Schonzeit 15.02.–15.04., Mindestmaß 45 cm
- Zander: Schonzeit 15.03.–15.05., Mindestmaß 45 cm
- Barsch: keine Schonzeit
- Bachforelle: Schonzeit 01.10.–28.02., Mindestmaß 30 cm
- Meerforelle: Schonzeit 01.10.–28.02., Mindestmaß 40 cm
Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein: Tabelle Binnengewässer
Die Tabelle nennt für jede Fischart die Schonzeit, das Mindestmaß und – wo vorhanden – Entnahmefenster und Tageslimit. Die Spalte „Heute“ zeigt, ob die Art heute (30. September 2026) geschont ist.
| Fischart | Heute | Schonzeit | Maß |
|---|---|---|---|
| Hecht | – | 15.02.–15.04. | 45 cm |
| Zander | – | 15.03.–15.05. | 45 cm |
| Barsch | – | keine Schonzeit | kein Mindestmaß |
| Bachforelle | – | 01.10.–28.02. | 30 cm |
| Meerforelle | – | 01.10.–28.02. | 40 cm |
| Aal | – | keine Schonzeit | 50 cm |
| Karpfen | – | keine Schonzeit | 35 cm |
| Äsche | – | 01.01.–30.04. | 35 cm |
Schonzeiten an der Küste von Schleswig-Holstein
Für die Küstengewässer gilt eine eigene Verordnung mit abweichenden Werten. Zusätzlich gelten die EU-Regeln für Nord- und Ostsee.
| Fischart | Heute | Schonzeit | Maß |
|---|---|---|---|
| Hecht | – | 15.02.–30.04. | 45 cm |
| Zander | – | 15.02.–15.05. | 40 cm Mindestmaß 40 cm in allen Küstengewässern; die Schonzeit gilt nur in der Elbe und ihren Nebengewässern |
| Bachforelle | – | 01.10.–31.12. gilt für Fische im Laichkleid; silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen | 40 cm |
| Meerforelle | – | 01.10.–31.12. gilt für Fische im Laichkleid; silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen | 40 cm |
| Aal | – | Fangverbot | – EU-Fangverbot 2026 in Nord- und Ostsee, nicht in Elbe, Eider, Schlei und Trave innerhalb der festgelegten Grenzen; Mindestmaß nach Landesrecht 45 cm |
Weitere Arten: Lachs 60 cm, Binnengewässer 01.10.–28.02.; Ostsee: nur fettflossenbeschnittener Lachs, einer pro Tag · Dorsch: EU-Fangverbot in der Ostsee 2026, Nordsee 35 cm.
Die wichtigsten Fischarten in Schleswig-Holstein im Einzelnen
Hecht in Schleswig-Holstein: Schonzeit 15.02.–15.04., Mindestmaß 45 cm
Der Hecht ist in Schleswig-Holstein vom 15.02. bis 15.04. geschont und darf erst ab 45 cm entnommen werden. An der Küste gilt: Schonzeit 15.02.–30.04., Mindestmaß 45 cm.
Zander in Schleswig-Holstein: Schonzeit 15.03.–15.05., Mindestmaß 45 cm
Der Zander ist in Schleswig-Holstein vom 15.03. bis 15.05. geschont und darf erst ab 45 cm entnommen werden. An der Küste gilt: Schonzeit 15.02.–15.05., Mindestmaß 40 cm (Mindestmaß 40 cm in allen Küstengewässern; die Schonzeit gilt nur in der Elbe und ihren Nebengewässern).
Barsch in Schleswig-Holstein: keine Schonzeit
Für den Barsch gibt es in Schleswig-Holstein keine landesrechtliche Schonzeit und kein Mindestmaß.
Bachforelle in Schleswig-Holstein: Schonzeit 01.10.–28.02., Mindestmaß 30 cm
Die Bachforelle ist in Schleswig-Holstein vom 01.10. bis 28.02. geschont und darf erst ab 30 cm entnommen werden. An der Küste gilt: Schonzeit 01.10.–31.12., Mindestmaß 40 cm (gilt für Fische im Laichkleid; silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen).
Meerforelle in Schleswig-Holstein: Schonzeit 01.10.–28.02., Mindestmaß 40 cm
Die Meerforelle ist in Schleswig-Holstein vom 01.10. bis 28.02. geschont und darf erst ab 40 cm entnommen werden. An der Küste gilt: Schonzeit 01.10.–31.12., Mindestmaß 40 cm (gilt für Fische im Laichkleid; silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen).
Aal in Schleswig-Holstein: keine Schonzeit, Mindestmaß 50 cm
Für den Aal gibt es in Schleswig-Holstein keine landesrechtliche Schonzeit; das Mindestmaß beträgt 50 cm. An der Küste gilt das EU-Fangverbot 2026 in Nord- und Ostsee, nicht in Elbe, Eider, Schlei und Trave innerhalb der festgelegten Grenzen; Mindestmaß nach Landesrecht 45 cm.
Karpfen in Schleswig-Holstein: keine Schonzeit, Mindestmaß 35 cm
Für den Karpfen gibt es in Schleswig-Holstein keine landesrechtliche Schonzeit; das Mindestmaß beträgt 35 cm.
Äsche in Schleswig-Holstein: Schonzeit 01.01.–30.04., Mindestmaß 35 cm
Die Äsche ist in Schleswig-Holstein vom 01.01. bis 30.04. geschont und darf erst ab 35 cm entnommen werden.
Besonderheiten in Schleswig-Holstein
- Die Hecht-Schonzeit endet im Binnenland am 15. April, an der Küste am 30. April.
- Catch & Release ist verboten: Wer von vornherein plant, einen Fisch zurückzusetzen, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Lebende Köderfische sind verboten.
- Seit 10. Januar 2026 müssen Meeresangler bestimmte Fänge in der App RecFishing melden – auch zurückgesetzte Aale.
- Der Fischereischein ist auch an der Küste Pflicht. An Eider und Schlei sowie in der Lübecker Bucht brauchen Sie zusätzlich einen Erlaubnisschein.
EU-Regeln für die Küste 2026
- Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist 2026 in der westlichen und östlichen Ostsee (ICES-Unterdivisionen 22–32) ganzjährig verboten; als Beifang gefangener Dorsch ist sofort zurückzusetzen. (Verordnung (EU) 2025/2454, Art. 10)
- Für Freizeitangler ist 2026 der Aalfang in allen Meeres- und Brackgewässern von Nord- und Ostsee verboten – unabhängig vom Lebensstadium. (Verordnung (EU) 2026/249, Art. 14)
- Lachs darf in der Ostsee (Unterdivisionen 22–31) nur als fettflossenbeschnittener Lachs entnommen werden – höchstens einer pro Person und Tag.
Gilt die Schonzeit an jedem Gewässer in Schleswig-Holstein?
Grundsätzlich ja: Die Landesverordnungen gelten für alle Gewässer in Schleswig-Holstein. Vereine und Pächter dürfen aber strengere Regeln festlegen – prüfen Sie deshalb vor jeder Entnahme die Gewässerordnung zu Ihrem Erlaubnisschein.
Wichtig: Die Landesverordnung legt nur Mindestanforderungen fest. Der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter – oft ein Angelverein – darf in der Gewässerordnung zu Ihrem Erlaubnisschein längere Schonzeiten, höhere Mindestmaße oder Fanglimits festlegen; maßgeblich ist immer die strengere Regel.
Rechtsgrundlage und Stand
Grundlage sind das Landesfischereigesetz Schleswig-Holstein (LFischG) sowie die Binnenfischereiverordnung (BiFVO) und die Küstenfischereiverordnung (KüFVO); Stand: BiFVO-Anlage vom 26. Mai 2021; KüFVO geändert zum 1. Januar 2026. Die Werte auf dieser Seite sind mit dem amtlichen Verordnungstext abgeglichen. Zum amtlichen Verordnungstext (gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de).
Angelschein in Schleswig-Holstein
Angelscheinpflicht: Ja – auch an der Küste (Ausnahme: Urlauberfischereischein, gewerbliche Angelteiche und Angelkutter unter Aufsicht). Fischereischein ab 12 Jahren, Pflicht ab 14 Jahren. Alles zu Prüfung, Kosten und Touristenschein lesen Sie unter Angelschein Schleswig-Holstein 2026.
Häufige Fragen
Wann ist Schonzeit für Hecht in Schleswig-Holstein?
Der Hecht ist in Schleswig-Holstein vom 15.02. bis 15.04. geschont. An der Küste: vom 15.02. bis 30.04. Die Gewässerordnung kann längere Schonzeiten vorsehen.
Welches Mindestmaß hat der Zander in Schleswig-Holstein?
Das Mindestmaß für Zander beträgt in Schleswig-Holstein 45 cm. An der Küste: Mindestmaß 40 cm.
Gibt es in Schleswig-Holstein eine Schonzeit für Barsch?
Nein, der Barsch hat keine landesrechtliche Schonzeit. Ein Mindestmaß gibt es nicht.
Brauche ich in Schleswig-Holstein einen Fischereischein?
Ja – auch an der Küste (Ausnahme: Urlauberfischereischein, gewerbliche Angelteiche und Angelkutter unter Aufsicht). Einzelheiten zu Prüfung, Kosten und Touristenschein: Angelschein Schleswig-Holstein.
Quellen: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Geprüft am 30. September 2026.
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